18 Abs.3 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung […] des Umgangsrechts SGB VIII:
„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.“
Der begleitete Umgang ist ein Angebot, das in Fällen von Inobhutnahmen, Pflegeverhältnissen und stationären Unterbringungen eingesetzt wird, um den Kontakt zwischen Kind und Eltern aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, wenn es Konflikte oder Sicherheitsbedenken gibt. Der Schwerpunkt des Begleiteten Umgangs liegt darauf, eine sichere und geschützte Umgebung für das Kind zu schaffen und gleichzeitig die Beziehung zum Elternteil zu fördern.